Recht und Heilmittelwerbegesetz
Was dürfen Heilpraktiker auf ihrer Website schreiben? Das Heilmittelwerbegesetz einfach erklärt
Kurz gesagt
Heilpraktiker dürfen auf ihrer Website sachlich beschreiben, wer sie sind, welche Verfahren sie anbieten und wie eine Behandlung abläuft. Vermeiden sollten sie vor allem Heilversprechen, Erfolgsgarantien und irreführende Aussagen über Wirkung oder Qualifikation, so wie es das Heilmittelwerbegesetz vorsieht.
Was regelt das Heilmittelwerbegesetz für Heilpraktiker?
Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, legt fest, wie für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen geworben werden darf. Ihre Praxiswebsite gilt dabei als Werbung, denn sie stellt Ihr Angebot öffentlich vor. Der Grundgedanke ist einfach: Menschen, die gesundheitliche Fragen haben, sollen sachlich informiert und nicht zu falschen Erwartungen verleitet werden. Für eine gut gemachte Praxiswebsite ist das kein Hindernis, sondern eine hilfreiche Leitlinie.
Was darf ich auf meiner Website ohne Bedenken schreiben?
Sie dürfen sachlich und ausführlich über sich und Ihre Arbeit informieren. Dazu gehören zum Beispiel:
- Ihre Ausbildung, Ihre Heilpraktikererlaubnis und Ihre Fortbildungen
- Welche Verfahren Sie anbieten und wie diese grundsätzlich funktionieren
- Wie eine Erstanamnese und ein Folgetermin ablaufen und wie lange sie dauern
- Ihre Honorare und Hinweise zur Kostenerstattung
- Fotos von Ihnen, auch in Berufskleidung, und von Ihren Praxisräumen
- Antworten auf häufige Fragen, ruhig und verständlich formuliert
Eine gute Faustregel: Beschreiben Sie, was Sie tun und wie Sie arbeiten, nicht was die Behandlung sicher bewirkt.
Was gilt als Heilversprechen und warum sollte ich es vermeiden?
Ein Heilversprechen ist eine Aussage, die den Eindruck erweckt, ein Erfolg sei sicher zu erwarten. Genau das zählt nach § 3 HWG zur irreführenden Werbung. Dazu gehören auch Aussagen, eine Behandlung habe eine Wirkung, die sie nicht hat, oder bei ihr träten keine Nebenwirkungen auf. Statt „Mit dieser Methode werden Sie Ihre Beschwerden los“ schreiben Sie besser: „In der Erstanamnese nehme ich mir Zeit, Ihre Situation kennenzulernen, und wir besprechen gemeinsam, welches Vorgehen für Sie infrage kommt.“ Das ist ehrlich, persönlich und schafft Vertrauen.
Welche Formulierungen sollte ich noch vermeiden?
- Garantien und Gewissheiten wie „garantiert“, „in jedem Fall“ oder „sicher“
- Die Aussage „ohne Nebenwirkungen“
- Unbelegte Aussagen zur Wirksamkeit eines Verfahrens
- Übertriebene oder unzutreffende Angaben zu Ihrer Ausbildung oder Ihren Erfolgen, auch das nennt § 3 HWG ausdrücklich
- Aussagen, die nahelegen, die Gesundheit leide, wenn man Ihr Angebot nicht nutzt, oder werde allein durch die Nutzung besser (§ 11 Absatz 1 Nummer 7 HWG)
Außerdem gibt es Krankheiten, auf die sich Werbung für Verfahren und Behandlungen gegenüber Patienten nicht beziehen darf. Die Anlage zu § 12 HWG nennt unter anderem bösartige Neubildungen, meldepflichtige Infektionskrankheiten, Suchterkrankungen mit Ausnahme der Nikotinabhängigkeit sowie krankhafte Komplikationen in Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett. Lassen Sie diese Krankheitsbilder auf Ihrer Website deshalb einfach weg.
Was hat sich mit der Reform 2012 geändert?
Seit der Änderung im Herbst 2012 ist das Gesetz an mehreren Stellen lockerer. Früher gab es etwa ein Verbot, in Berufskleidung zu werben. Dieses Verbot ist entfallen. Auch Fachbegriffe, Fallbeispiele und Äußerungen Dritter sind nicht mehr grundsätzlich untersagt. Heute kommt es vor allem darauf an, wie etwas dargestellt wird: Nach § 11 HWG ist es nicht erlaubt, wenn es missbräuchlich, abstoßend oder irreführend geschieht. Für Sie heißt das: Sachlich und ehrlich bleiben, dann sind Sie auf einem guten Weg.
Dürfen Patientenstimmen und Fallbeispiele auf die Website?
Grundsätzlich ja, mit Augenmaß. Äußerungen Dritter wie Dankschreiben oder Empfehlungen sowie Krankengeschichten sind nach § 11 HWG nur dann unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sind. Krankengeschichten dürfen außerdem nicht zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten. Wählen Sie also Stimmen, die Ihre Arbeitsweise beschreiben, etwa die ruhige Atmosphäre oder die ausführliche Beratung, statt einen bestimmten Heilerfolg zu schildern. Und holen Sie für jede Veröffentlichung vorher das Einverständnis der Person ein. Wie Sie mit Bewertungen bei Google umgehen, lesen Sie im Artikel Google-Bewertungen für Heilpraktiker.
Sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt?
Das ausdrückliche Verbot vergleichender Vorher-Nachher-Darstellungen gilt heute für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, also nicht für die typische Heilpraktikerpraxis. Für andere Bilder gilt der allgemeine Maßstab: Darstellungen von Körperveränderungen dürfen nicht missbräuchlich, abstoßend oder irreführend sein. In der Praxis empfehle ich trotzdem, auf solche Bilder zu verzichten. Fotos von Ihnen und Ihren Räumen sagen für Interessenten ohnehin mehr über Ihre Praxis aus.
Wie stelle ich sicher, dass meine Website von Anfang an passt?
Indem die Texte von Beginn an sachlich geplant werden und nicht erst im Nachhinein angepasst. Prüfen Sie jede Seite mit einer einfachen Frage: Beschreibe ich, was ich anbiete, oder verspreche ich ein Ergebnis? Bei den Websites, die ich für Heilpraktiker erstelle, achte ich genau darauf: Leistungsseiten, Patientenstimmen und Beschreibungen formuliere ich von Anfang an so, dass sie informieren, ohne zu versprechen. Mehr zum Vorgehen finden Sie unter Webdesign für Heilpraktiker, und welche Inhalte grundsätzlich auf eine Praxiswebsite gehören, steht im Artikel Was gehört auf die Website eines Heilpraktikers? Die Pflichtangaben selbst erklärt der Artikel Impressum für Heilpraktiker.
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